Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag
Erlass wegen bei gewerblichen Zwischenvermietern anzunehmender sachlicher Unbilligkeit
Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag
Leitsatz
1. Gewerbliche Zwischenvermieter sind aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit durch die Hinzurechnungsvorschriften des
§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG n. F. regelmäßig in einem solchen Maße betroffen, dass bei ihnen unabhängig von dem Vorliegen
besonderer persönlicher Billigkeitsgründe (längerfristige Verlustsituation) bereits eine sachliche Unbilligkeit i.S. d. §
163, § 227 AO anzunehmen ist, die Billigkeitsmaßnahmen erfordert. Die Minderung der Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaft-
und Gewerbesteuer des gewerblichen Zwischenvermieters durch einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag beeinflusst nicht
die Notwendigkeit, sondern lediglich den Inhalt einer zu treffenden Billigkeitsmaßnahme.
2. Die Regelungen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG n. F. sind nicht verfassungswidrig und verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz
noch gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit (vgl. , entgegen
an das BVerfG).
3. Die Vorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sind auf gewerbliche Zwischenvermieter anwendbar. Ein Wirtschaftsgut
wird nicht nur dann für den Betrieb des Pächters „benutzt”, wenn es in dessen Betrieb genutzt wird, sondern auch dann, wenn
es aus betrieblichen Gründen im Wege der Weiterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überlassen wird.
4. Zulässigkeit der Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids verbunden mit der Klage zur Verpflichtung des FA zum Erlass
von Billigkeitsmaßnahmen bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und
e GewStG wegen erdrosselnder Wirkung.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 31 DStRE 2013 S. 1302 Nr. 21 EFG 2013 S. 1062 Nr. 13 EStB 2013 S. 307 Nr. 8 KÖSDI 2013 S. 18516 Nr. 9 Ubg 2013 S. 717 Nr. 11 IAAAE-35885
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