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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12197/10 EFG 2013 S. 1062 Nr. 13

Gesetze: GewStG 2002 n.F. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG 2002 n.F. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. § 7 S. 2 AO§ 163 AO§ 227 AO§ 5 GGArt. 19 Abs. 3 GGArt. 14 Abs. 1 GGArt. 12 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 FGO§ 101 FGO § 102

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag

Erlass wegen bei gewerblichen Zwischenvermietern anzunehmender sachlicher Unbilligkeit

Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage gegen den Gewerbesteuermessbetrag

Leitsatz

1. Gewerbliche Zwischenvermieter sind aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit durch die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG n. F. regelmäßig in einem solchen Maße betroffen, dass bei ihnen unabhängig von dem Vorliegen besonderer persönlicher Billigkeitsgründe (längerfristige Verlustsituation) bereits eine sachliche Unbilligkeit i.S. d. § 163, § 227 AO anzunehmen ist, die Billigkeitsmaßnahmen erfordert. Die Minderung der Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer des gewerblichen Zwischenvermieters durch einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag beeinflusst nicht die Notwendigkeit, sondern lediglich den Inhalt einer zu treffenden Billigkeitsmaßnahme.

2. Die Regelungen des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG n. F. sind nicht verfassungswidrig und verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit (vgl. , entgegen an das BVerfG).

3. Die Vorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG sind auf gewerbliche Zwischenvermieter anwendbar. Ein Wirtschaftsgut wird nicht nur dann für den Betrieb des Pächters „benutzt”, wenn es in dessen Betrieb genutzt wird, sondern auch dann, wenn es aus betrieblichen Gründen im Wege der Weiterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überlassen wird.

4. Zulässigkeit der Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids verbunden mit der Klage zur Verpflichtung des FA zum Erlass von Billigkeitsmaßnahmen bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG wegen erdrosselnder Wirkung.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 31
DStRE 2013 S. 1302 Nr. 21
EFG 2013 S. 1062 Nr. 13
EStB 2013 S. 307 Nr. 8
KÖSDI 2013 S. 18516 Nr. 9
Ubg 2013 S. 717 Nr. 11
IAAAE-35885

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