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§ 37 Zwischenberichterstattung
Vorbemerkung
Die nachstehende Kommentierung bezieht sich auf IAS 34 in der aktuell geltenden Fassung. Alle bis zum ergangenen Rechtsänderungen und Interpretationen sind berücksichtigt.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt und Begriffe
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1Die Zwischenberichterstattung will den Adressatenkreis möglichst aktuell über die Unternehmensentwicklung informieren. Ausgangspunkt ist der letzte reguläre Jahresabschluss (Rz 35), der durch den Zwischenbericht auf den aktuellen Stand gebracht werden soll (update). Dazu bedarf es einer Abwägung bez. der Gewichtung der Rechnungslegungsprinzipien.
Gem. dem Rahmenkonzept der IFRS hat die Berichterstattung von Unternehmen unter anderem dem Kriterium der Relevanz zu genügen (F.26 ff.; → § 1 Rz 16). Ein wichtiges Element der Relevanz von Informationen ist deren Aktualität (F.43). Der daraus resultierende Verzicht auf Verlässlichkeit und Endgültigkeit wird deshalb akzeptiert (F.43 balance between relevance and reliability; → § 1 Rz 65). Darüber hinaus sollen den Bericht erstattenden Unternehmen auch nicht unzumutbar große laufende Verpflichtungen auferlegt werden ...