Nicht im Ticketpreis enthaltene Abgabe von Süßigkeiten und alkoholischen Getränken im internationalen Luftverkehr als eigenständige
Lieferung von Nahrungsmitteln
1. Der Abgabe von Süßigkeiten und von alkoholischen Getränken gegen ein gesondertes, nicht im Ticketpreis enthaltenes Entgelt
an Bord von Flugzeugen im internationalen Luftverkehr kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Sie ist – anders als die sog.
includierte Restauration – nicht als unselbständige Nebenleistung unmittelbar zu demjenigen Flugbeförderungsgeschäft zu zählen,
das seinerseits nach einer auf § 26 Abs. 3 S. 1 UStG gründenden Ausnahmeregelung von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist.
2. Die Ausgabe von Speisen und Getränken an Bord von Flugzeugen gegen besonderes Entgelt ist eine Lieferung von (Genuss-)Nahrungsmitteln.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klapptische zum Verzehr der Bordverpflegungsleistungen führt nicht dazu, dass von
einem besonderen Dienstleistungselement gesprochen werden müsste.
3. Die Besteuerung der Lieferungen richtet sich für diejenigen Flüge, die in einen anderen Staat innerhalb der Europäischen
Union führen, nach § 3e UStG. Auf Flugstrecken in sog. Drittstaaten bleiben sie im Lichte von § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG als nicht
(umsatz-)steuerbar von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.
4. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen
zwei ausländischen Seehäfen kann auf Luftverkehrsunternehmen nicht analog angewandt werden.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 26 DStRE 2013 S. 1050 Nr. 17 EFG 2013 S. 973 Nr. 12 KÖSDI 2013 S. 18485 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1372 Ubg 2013 S. 603 Nr. 9 UAAAE-34374
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