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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10008/09 EFG 2013 S. 912 Nr. 12

Gesetze: FGO § 46 Abs. 1, AO § 366, AO § 122, AO § 124

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Übersendung einer Kopie

Leitsatz

1. Eine Untätigkeitsklage ist wegen erfolgter Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung unzulässig, wenn das FA erkennbar eine Kopie aus ihrer eigenen Akte übersendet und diese, weil es sich um die entsprechende Verfügung und nicht eine Ausfertigung handelt, mit dem Vermerk „Entwurf” kennzeichnet.

2. Dies gilt jedenfalls bei der Erläuterung, dass es sich um die bereits –Jahre zuvor– ausgefertigte und abgesandte Einspruchsentscheidung handelt.

3. Für das Wirksamwerden einer Entscheidung durch Bekanntgabe kommt es nicht darauf, ob dem Bevollmächtigten das Original oder nur eine Kopie bzw. ein Abdruck der Entscheidung übermittelt wird. Der Bescheid ist jedoch nach Inhalt und Fassung vollständig zu übermitteln.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 27
DStRE 2013 S. 1075 Nr. 17
EFG 2013 S. 912 Nr. 12
Ubg 2013 S. 606 Nr. 9
AAAAE-34372

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