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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 156/05 EFG 2013 S. 934 Nr. 12

Gesetze: AO § 69EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3EStG § 50a Abs. 5 S. 2EStG § 50d Abs. 1EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9EStG § 11 Abs. 1 DBA CHE Art. 28 Abs. 1 DBA CHE Art. 12 Abs. 1 AO§ 34 AO§ 191 KStG§ 2 Nr. 1 KStG§ 8 EStDV§ 73e BGB§ 346 BGB§ 364 BGB § 362

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fehlenden Steuerabzug auf Lizenzzahlungen an eine Schweizer AG

Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Lizenzvertrag

kein Zufluss durch Novation bei fehlender Verfügungsmacht

nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderliche Nutzung des Know-hows

Bindung des FA an die Feststellung der Staatsanwaltschaft

Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Pflicht, für die an eine Schweizer AG ohne Freistellungsbescheinigung überwiesenen Lizenzgebühren Abzugssteuern gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. V.m. §§ 2 und 8 KStG, § 73e EStDV einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Bei schuldhaften Handeln verbunden mit der fehlenden Durchsetzbarkeit des Haftungsschadens bei der GmbH haftet der Geschäftsführer gem. § 69, § 34 AO.

2. Das an die Schweizer AG entrichtete Entgelt basiert auf einem den Steuerabzug gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 50a EStG auslösenden Lizenzvertrag und nicht auf einem Kaufvertrag, wenn sich dem von erfahrenen Parteien abgeschlossenen Vertrag keine endgültige Überlassung des entgoltenen Know-hows entnehmen lässt, weil eine Geheimhaltungspflicht der GmbH vereinbart ist, mit eingeweihten Personen schriftliche an die AG zu übermittelnde Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen sind und ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.

3. Der die beschränkte Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG auslösenden Nutzung des Know-hows zur Herstellung eines Produkts steht die fehlende Fertigstellung der in Bau befindlichen Produktionsanlagen nicht entgegen, wenn diese aufgrund des überlassenen Know-hows geplant wurde.

4. Steht fest, dass die Schweizer AG lediglich einen Teil der vertraglichen Vergütung erhalten hat, der übrige Teil jedoch nicht in deren Verfügungsbereich gelangt ist, weil nach den Feststellung der Staatsanwaltschaft mit einem zwischen AG und dem Geschäftsführer geschlossenen Scheindarlehen der KfW und der Investitionsbank des Landes Brandenburg Eigenmittel der GmbH zur Erlangung von Subventionen lediglich vorgetäuscht wurden, kann das FA im Besteuerungsverfahren nicht einen wirksamen Darlehensvertrag annehmen.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 21
DStRE 2013 S. 790 Nr. 13
EFG 2013 S. 934 Nr. 12
EStB 2013 S. 308 Nr. 8
Ubg 2013 S. 461 Nr. 7
RAAAE-34362

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