Bindung des FA an die Feststellung der Staatsanwaltschaft
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Pflicht, für die an eine Schweizer AG ohne Freistellungsbescheinigung überwiesenen
Lizenzgebühren Abzugssteuern gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. V.m. §§ 2 und 8 KStG, § 73e EStDV
einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Bei schuldhaften Handeln verbunden mit der fehlenden Durchsetzbarkeit des Haftungsschadens
bei der GmbH haftet der Geschäftsführer gem. § 69, § 34 AO.
2. Das an die Schweizer AG entrichtete Entgelt basiert auf einem den Steuerabzug gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 50a EStG
auslösenden Lizenzvertrag und nicht auf einem Kaufvertrag, wenn sich dem von erfahrenen Parteien abgeschlossenen Vertrag keine
endgültige Überlassung des entgoltenen Know-hows entnehmen lässt, weil eine Geheimhaltungspflicht der GmbH vereinbart ist,
mit eingeweihten Personen schriftliche an die AG zu übermittelnde Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen sind und ein
außerordentliches Kündigungsrecht besteht.
3. Der die beschränkte Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG auslösenden Nutzung des Know-hows zur Herstellung eines Produkts
steht die fehlende Fertigstellung der in Bau befindlichen Produktionsanlagen nicht entgegen, wenn diese aufgrund des überlassenen
Know-hows geplant wurde.
4. Steht fest, dass die Schweizer AG lediglich einen Teil der vertraglichen Vergütung erhalten hat, der übrige Teil jedoch
nicht in deren Verfügungsbereich gelangt ist, weil nach den Feststellung der Staatsanwaltschaft mit einem zwischen AG und
dem Geschäftsführer geschlossenen Scheindarlehen der KfW und der Investitionsbank des Landes Brandenburg Eigenmittel der GmbH
zur Erlangung von Subventionen lediglich vorgetäuscht wurden, kann das FA im Besteuerungsverfahren nicht einen wirksamen Darlehensvertrag
annehmen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 21 DStRE 2013 S. 790 Nr. 13 EFG 2013 S. 934 Nr. 12 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 Ubg 2013 S. 461 Nr. 7 RAAAE-34362
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