Die Haftung im Steuerrecht
4. Aufl. 2013
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G. Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO)
Literatur: Delcker, Haftung des Eigentümers von Gegenständen für Steuern des Unternehmens bei wesentlicher Beteiligung oder beherrschendem Einfluss, BB 1984 S. 55; Milatz, Haftung für Steuerschulden des Unternehmens, Inf. 1985 S. 320; Jestädt, Haftung gem. § 74 AO und Betriebsaufspaltung, DStR 1989 S. 243; Becker, Die Haftung nach § 73 und 74 AO, StBp 2000 S. 278; Adamek/Loose, Die Haftung der GmbH-Gesellschafter nach § 74 AO, GmbHR 2001 S. 649; Bruschke, Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen für die Steuerschulden des Nutzers nach § 74 AO, StB 2008 S. 168; Mehl, Tetzlaff, Ausweitung der Haftung nach § 74 AO, NWB 2012 S. 2391; Haritz, Renaissance der Gesellschafterhaftung nach § 74 AO, DStR 2012 S. 883; Gehm, Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO im Lichte der neuesten Rechtsprechung des BFH, StBW 2012 S. 843; Dusch, Rechtscharakter des Haftungsanspruchs nach § 74 AO, DStR 2013 S. 19.
I. Rechtsentwicklung, Zweck der Vorschrift
251§ 74 AO begründet eine gegenständlich beschränkte persönliche Haftung des Eigentümers von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, wenn sie nicht dem Unternehmer sondern einer an dem Unternehmen ...