Die Haftung im Steuerrecht
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
E. Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 72 AO)
Literatur: Mösbauer, Die Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit, Inf. 1990 S. 7; Hamacher, „Dagobert Duck” – Ein kriminelles System?, DB 1995 S. 2284; Gehm, Haftung nach § 72 AO bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit, BuW 2001 S. 1022; Bruschke, Kontenwahrheit und Haftung (§ 72 AO i. V. m. § 154 AO), StB 2010 S. 124; Gehm, Haftung der Bank bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Kontenwahrheit, DB 2012 S. 1648.
I. Rechtsentwicklung, Zweck der Vorschrift
201Die Haftungsnorm des § 72 AO hat ihre Vorgängerin in § 163 Abs. 3 Satz 2 RAO, beschränkt jedoch die Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen die in § 154 Abs. 3 AO statuierte Pflicht.
Nach § 154 Abs. 3 AO dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfaches nicht ohne Zustimmung des für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden, wenn auf einen falschen oder erdichteten Namen ein Konto errichtet, Buchungen vorgenommen, Wertsachen in Verwahrung gegeben oder verpfändet oder Schließfächer eingerichtet wurden (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 1 AO). Durch die Haftung bei Verletzung der Kontosperre soll die...