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FG München Beschluss v. - 14 V 3041/12, 14 V 3112/12

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 114 Abs. 1 S. 2, FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 920, AO § 118, AO § 222, AO § 361, BGB § 133

Rückstandsanzeige kein vollziehbarer Verwaltungsakt

Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der Stundung von Steuerrückständen

keine Umdeutung des von Rechtsanwalt gestellten AdV-Antrags in Antrag auf einstweilige Anordnung

Leitsatz

1. Die Rückstandsanzeige des Vollziehungsbeamten der Finanzbehörde ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt, sondern es handelt sich um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme, sodass insoweit keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist.

2. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs.1 S. 2 FGO liegen nicht vor, wenn der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der so schwerwiegend ist, dass er eine einstweilige Anordnung unabweisbar macht.

3. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung der Stundung von Steuerrückständen kann mangels Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen keinen Erfolg haben, wenn der Antragsteller u. a. seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zeitnah im Einzelnen dargestellt, keinen aktuellen Überblick über seinen Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung der flüssigen bzw. kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen vorgelegt und auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Ablehnung der beantragten Stundung eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten würde. Die pauschale Behauptung eines Rechtsanwalts, dass er ohne Stundung seine Kanzlei schließen müsse, ersetzt die notwendige schlüssige Darlegung und die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.

4. Eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben wurden, scheidet regelmäßig aus (hier: keine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO).

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAE-33379

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