Rückstandsanzeige kein vollziehbarer Verwaltungsakt
Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung der
Stundung von Steuerrückständen
keine Umdeutung des von
Rechtsanwalt gestellten AdV-Antrags in Antrag auf einstweilige
Anordnung
Leitsatz
1. Die Rückstandsanzeige des
Vollziehungsbeamten der Finanzbehörde ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt,
sondern es handelt sich um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach
außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme, sodass
insoweit keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist.
2. Die Voraussetzungen für eine
einstweilige Anordnung nach § 114 Abs.1 S. 2 FGO liegen nicht vor, wenn der
Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, der so
schwerwiegend ist, dass er eine einstweilige Anordnung unabweisbar macht.
3. Ein Antrag auf einstweilige
Anordnung der Stundung von Steuerrückständen kann mangels Glaubhaftmachung der
Anspruchsvoraussetzungen keinen Erfolg haben, wenn der Antragsteller u. a.
seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zeitnah im Einzelnen dargestellt,
keinen aktuellen Überblick über seinen Liquiditätsstatus in Form einer
Gegenüberstellung der flüssigen bzw. kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte
und der rückständigen bzw. kurzfristig fällig werdenden Verpflichtungen
vorgelegt und auch nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat,
dass die Ablehnung der beantragten Stundung eine Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Existenz bedeuten würde. Die pauschale Behauptung eines
Rechtsanwalts, dass er ohne Stundung seine Kanzlei schließen müsse, ersetzt die
notwendige schlüssige Darlegung und die erforderliche Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes nicht.
4. Eine Umdeutung von
Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden
Berufe abgegeben wurden, scheidet regelmäßig aus (hier: keine Umdeutung eines
von einem Rechtsanwalt gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in
einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO).
Tatbestand
Fundstelle(n): LAAAE-33379
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