Praxis-Leitfaden Lohn und Gehalt 2013
1. Aufl. 2013
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XI. Besondere Abrechnungsgruppen
1. Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind eine besondere Gruppe in der Entgeltabrechnung. Oft werden sie auch als Minijobber oder wie bisher als 400,00-Euro-Kräfte bezeichnet. Bis zum Jahr 2012 durfte das Entgelt für geringfügig Beschäftigte 400,00 € monatlich nicht übersteigen. Die gesetzlichen Grundlagen finden wir im Sozialgesetzbuch § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
[i]Ab 1. 1. 2013 450,- €Ab dem wurde die Grenze für geringfügig Beschäftigte auf 450,00 € angehoben. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer mit Eintritt ab . Für die Besonderheiten beim Übergang der Altregelung zur Neuregelung, beachten Sie bitte den Punkt „Übergangsregelungen ab „.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann es sich um eine geringfügig, entlohnte Beschäftigung oder auch um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 € nicht übersteigt. Dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Wird die Grenze im Laufe des Jahrs überschritten, ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geringfügig beschäftigt. Allerdings ist das Beschäftigungsverhältnis auch dann noch geringfügig, wenn die Arbeitsent...