Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
1. Aufl. 2013
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X. Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK; § 66a WPO)
1. Allgemeines
Seit 2005 gibt es die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK). Sie ist kein Organ der WPK, sondern ein eigenständiges und weisungsunabhängiges Gremium. Die APAK übt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK und die dort vereinigten Abschlussprüfer aus (§ 66a WPO). Sie ist mit berufsfremden Personen besetzt. Es handelt sich um eine nichtrechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art. Die APAK steht über der WPK. Der Gesetzgeber hat mit der Begründung der APAK die Einbeziehung Dritter in die Aufsicht der Abschlussprüfer bezweckt und erreicht. Damit wurden die Vorgaben der Europäischen Abschlussprüferrichtlinie umgesetzt.
Die Rechtsaufsicht über die APAK wird gem. § 66 WPO durch das BMWi wahrgenommen.
2. Zusammensetzung, Organisation, Finanzierung
2.1 Zusammensetzung
Die APAK besteht aus mindestens 6 und höchstens 10 ehrenamtlichen Mitgliedern, die nicht persönlich Mitglieder der WPK sein dürfen. Sie müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Sie sollen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig oder tätig gewe...