Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
1. Aufl. 2013
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IX. Berufsaufsicht (§§ 61a–63 WPO)
1. Allgemeines
Die Berufsaufsicht über WP und vBP wird von der WPK und der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) ausgeübt (§§ 57, 61a, 66a WPO). Der APAK steht die öffentliche Fachaufsicht über die WPK zu. Sie beaufsichtigt die WPK, ob diese die Berufsaufsicht und die damit verbundenen Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt (§ 66a Abs. 3 Satz 1 WPO). In strittigen Fällen steht der APAK die Letztentscheidungsbefugnis zu. Die WPK übt die Berufsaufsicht als eine ihrer Kernaufgaben direkt gegenüber den Berufsangehörigen aus (§§ 57 Abs. 2 Nr. 4, 61a WPO). Sie wird dabei hoheitlich in mittelbarer Staatsverwaltung tätig. Demnach bilden WPK und APAK das deutsche Aufsichtssystem.
Die Berufsaufsicht umfasst verschiedene Bereiche, die z. T. auch präventive Ansätze verfolgen. Ihnen ist gemeinsam, dass Feststellungen berufswidrigen Verhaltens zu Disziplinarmaßnahmen führen können. Die Berufsaufsicht schließt umfangreiche Ermittlungsmöglichkeiten der WPK und die Ahndung von Berufspflichtverletzungen ein. Ermittlungen werden vorgenommen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Berufspflichten vorliegen oder wenn sich bei Durchf...