Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern; „4.3 Höhe der pauschalen Lohnsteuer Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigte ausländische Künstler
Bezug: (BStBl 2002 I S. 707)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 4.3 des (BStBl 2002 I S. 707) wie folgt gefasst:
„4.3 Höhe der pauschalen Lohnsteuer
Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.”
Tz. 4.3 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem zufließen.”
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 5 - S
2332/09/10002
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2355.1.1-2/2 St
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 443
DB 2013 S. 788 Nr. 15
DStR 2013 S. 705 Nr. 14
EStB 2013 S. 181 Nr. 5
FR 2013 S. 431 Nr. 9
GStB 2013 S. 20 Nr. 5
GStB 2013 S. 20 Nr. 5
StBW 2013 S. 395 Nr. 9
OAAAE-33245