Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
8. Aufl. 2013
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Kapitel VIII: Lohnsteuer
Verwaltungsanweisungen: R 38.1 ff. LStR 2011; Gesetze und Verordnungen: Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV.
1. Allgemeines
2018Der Arzt/Zahnarzt hat als Arbeitgeber seines Personals bestimmte lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen.
Die Lohnsteuer ist eine sog. Quellensteuer. Der Arzt/Zahnarzt hat sie als Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung seiner Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich der Arbeitnehmer, ausgenommen bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer entsteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Arbeitslohn, der Lohnsteuerklasse und den etwaigen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen.
2019Der Arzt/Zahnarzt haftet als Arbeitgeber:
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
Das Betriebsstätten-Finanzamt hat in Zweifelsfällen auf Anfrage darüber