Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
8. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel II: Gründung/Übernahme einer Praxis
1. Allgemeines
76Die Gründung oder Übernahme einer Praxis ist bei allen freiberuflichen Praxen ein dem Wesen nach vergleichbarer Vorgang, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Anwalts-, Steuerberatungspraxis, psychologische Praxis oder Arzt-/Zahnarztpraxis handelt. Dennoch bestehen gerade innerhalb des heilberuflichen Bereichs bei den einzelnen beruflichen Fachrichtungen erhebliche Unterschiede. So gibt es seit längerem unter den Arztpraxen zwei große Gruppierungen, die aufgrund ihrer Zahl sehr unterschiedliche wirtschaftliche Voraussetzungen mitbringen. Die eine Gruppe stellt u. a. die Orthopäden, Dermatologen, Augenärzte, HNO-Ärzte und Röntgenärzte dar, zur anderen Gruppe zählen die Allgemeinmediziner, Internisten, praktischen Ärzte, Gynäkologen und Kinderärzte. Die erste Gruppe hat aufgrund ihrer geringen Zahl und den geringen Ausbildungsplätzen nur in wenigen Gebieten eine entsprechende Konkurrenz, die etwa vergleichbar wäre mit der Konkurrenz des Allgemeinmediziners und praktischen Arztes. Daher sind bereits die Honorarumsätze und auch die Gewinne der beiden Gruppierungen ganz unterschiedlich einzuschätzen. Ebenso unterschiedlich ...