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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 3 KA 103/09

Die Klägerin ist eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in G., in der mehrere Ärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) tätig und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Die Klägerin bietet ua Spezialsprechstunden für Phoniatrie und Pädaudiologie, Stimm- und Sprachstörungen und Psychotherapie an. Mit ihrer Klage macht sie die rückwirkende Erhöhung der Fallpunktzahl (FPZ) des ihr seit dem Quartal II/2005 zustehenden Regelleistungsvolumens (RLV) geltend.

Fundstelle(n):
MAAAE-32654

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