Einheitsbewertung eines von einer Versicherung genutzten, aber nicht besonders versicherungstechnisch ausgestatteten Bürogebäudes
im Ertragswertverfahren
Leitsatz
1. Ein von einer Versicherung genutztes, aber nicht besonders versicherungsspezifisch gestaltetes Bürogebäude, das auch kein
größeres Verwaltungsgebäude i. S. d. Abschnitt 16 Abs. 6 S. 3 BewRGr darstellt, ist grundsätzlich im Ertragswertverfahren
zu bewerten, wenn es zum Hauptfeststellungszeitpunkt bereits eine hinreichende Anzahl vergleichbar großer und vermieteter
Bürogebäude gab (Anschluss an das in der Streitsache ergangene BFH-Urteil II R 36/05 v. ).
2. Für die Frage, ob ein Geschäftsgrundstück zu einer Gruppe gehört, die nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren
zu bewerten ist, gibt die Aufstellung in Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr über die im Sachwertverfahren zu bewertenden Gruppen
von Geschäftsgrundstücken einen Erfahrungssachverhalt wieder, den die Gerichte ihren Entscheidungen grundsätzlich ohne weitere
Sachverhaltserforschung zugrunde legen können und dem die Bedeutung eines Beweises des ersten Anscheins zukommt. Ein normales
Bürogebäude ohne versicherungsspezifische Gestaltung ist daher nicht nach Anschn. 16 Abs. 6 S. 3 BewRGr wie ein Versicherungsgebäude
nach dem Sachwertverfahren zu bewerten.
3. Auch wenn das streitige Bürogebäude über Baulichkeiten wie Kelleraußenschächte, Sprinkleranlagen, wasserdruckhaltende Gebäudeabdichtungen,
schalldämmende Maßnahmen an den Decken, Teppichboden bzw. hochwertiges PVC, Massivtreppen, Isolierverglasung, bessere glatte
Türen bzw. Türen mit Glasfüllungen und besseren Beschlägen sowie eine aufwändige Elektroinstallation mit anliegenden Medienleitungen
und Fernheizung verfügt, sind darin keine tatsächlichen Umstände zu sehen, die eine Bewertung im Sachwertverfahren rechtfertigen
könnten.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 21 DStRE 2013 S. 868 Nr. 14 EFG 2013 S. 662 Nr. 9 ErbStB 2013 S. 135 Nr. 5 FAAAE-32062
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