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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 05 | Vermietung: Einkunftserzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat zum Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien Stellung genommen. Die Behörde erinnert an ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2010, wonach – anders als bei Wohnimmobilien – in jedem Einzelfall konkret festzustellen ist, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten – bezogen auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung – zu erzielen.

Der Abzug von Werbungskosten setzt bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung voraus: Der Steuerpflichtige hat die Absicht, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Im Normalfall ist das jedoch kein Thema. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nämlich regelmäßig davon auszugehen: Es liegt eine Einkunftserzielungsabsicht vor. Das gilt selbst dann, wenn über Jahrzehnte nur Verluste erzielt werden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die Sachbearbeiter in Berlin aktuell daran erinnert, dass dieser vom BFH entwickelte Grundsatz nur für die Vermietung von Wohnobjekten gilt. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist dagegen in jedem Einzelfall k...