Zur Zwangsläufigkeit von Prozess- und Vollstreckungskosten bei
der Durchsetzung von Ansprüchen aus wettbewerbswidrigen Gewinnszusagen.
Leitsatz
Kosten für die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen nach § 661a BGB aus per Werbung übersandten Gewinnszusagen und ähnlichen
Zusagen sind nicht im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG zu berücksichtigen.
Die Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 661 BGB aus sporadisch zugesandten Werbebotschaften mit wettbewerbswidrigen
Gewinnszusagen und ähnlichen Versprechungen erwachsen einem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind somit nicht als
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Es handelt sich insoweit um Folgekosten der im Allgemeininteresse liegenden Absicht des Gesetzgebers den versendenden Unternehmer
beim Wort zu nehmen, die der Steuerpflichtige im Gegensatz zu der wohl überwiegenden Mehrzahl der Empfänger derartiger unzulässiger
Werbung freiwillig riskiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAE-31456
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