Abgrenzung zwischen privater Versorgungsrente einerseits und betrieblicher Veräußerungs- oder Versorgungsrente andererseits.
Leitsatz
Übertragen Eltern an ihre Kinder Ertrag bringendes und Existenz sicherndes Vermögen wird widerlegbar vermutet, dass die im
Zusammenhang damit vereinbarte Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern
und bzw. oder nach der Ertragskraft des Übertragenenvermögens bemessen und somit durch familiäre Gründe veranlasst ist.
Etwas anderes gilt, wenn die übertragenen Vermögenswerte einerseits und die Rentenverpflichtung andererseits einander gleichwertig
sind und die Beteiligten zum Zeitpunkt des betreffenden Rechtsgeschäfts subjektiv von dieser Gleichwertigkeit ausgegangen
sind.
Leistungen zur Schließung einer Versorgungslücke und wegen langjähriger Verdienste und Leistungen für die Firma, die unter
dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Firma gewährt werden, stehen regelmäßig nicht in einem Gleichwertigkeitsverhältnis
von Leistung und Gegenleistung.
Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens vereinbart werden, sind nur ausnahmsweise
als betriebliche Versorgungsrente so qualifizieren da der Gesichtspunkt eines nachträglichen Entgelts für geleistete Dienste
ausscheidet.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernstlichkeit von betrieblichen Versorgung- oder Veräußerungsrenten
strenge Anforderungen zu stellen.
Fundstelle(n): FAAAE-31453
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.