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FG München Urteil v. - 3 K 55/10 EFG 2013 S. 585 Nr. 8

Gesetze: AO § 91, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 34 Abs. 1 S. 2, AO § 69 S. 1

Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der Geschäftstätigkeit einer GmbH und Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der erst im nächsten Monat fällig werdenden, für den Geschäftsführer aber bereits absehbaren erheblichen Umsatzststeuernachzahlung infolge der Erstellung von Schlussrechnungen

Anspruch auf rechtliches Gehör

Leitsatz

1. Der Geschäftsführer einer GmbH muss Vorsorge dafür treffen, dass die mit den geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft im unmittelbaren Zusammenhang stehende (erhebliche) und absehbar am 10. des Folgemonats fällig werdende Umsatzsteuer wenigstens anteilig bezahlt werden kann. Er haftet nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung, wenn die Generalübernehmer-Tätigkeit der GmbH im Wesentlichen beendet und abgewickelt wird, im letzten Voranmeldungszeitraum der Geschäftstätigkeit die Schlussrechnungen für die Generalübernehmer-Tätigkeit erstellt werden, mit den Mitteln aus den sofort bezahlten Schlussrechnungen alle offenen und fälligen Eingangsrechnungen der GmbH beglichen werden und die GmbH anschließend zum Monatsende über keinerlei Vermögen bzw. Mittel mehr zur Begleichung der sich aus den Schlussrechnungen ergebenden, im nächsten Monat fällig werdenden Umsatzsteuerschuld verfügt.

2. Es liegt auch dann eine Pflichtverletzung vor, wenn ein Geschäftsführer sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außer Stande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen.

3. Der Unternehmer ist grundsätzlich auch in Zeiten der Krise, unbeschadet gesellschafts- und/ oder insolvenzrechtlicher Regelungen, deren Verletzung eine steuerliche Haftung nicht begründen könnte, nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann. Der Unternehmer bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei.

4. Der Grundsatz auf rechtliches Gehör nach § 91 AO hat das Recht zum Inhalt, sich zu den Tatsachen des Sachverhalts zu äußern, nicht aber das Recht, sich zu den bestehenden Rechtsfragen zu äußern; es besteht insbesondere nicht die Verpflichtung zu einem Rechtsgespräch mit dem Betroffenen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 45
DStRE 2014 S. 102 Nr. 2
EFG 2013 S. 585 Nr. 8
GmbHR 2013 S. 501 Nr. 9
Ubg 2014 S. 131 Nr. 2
KAAAE-31447

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