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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 362/10

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 1 Abs. 2a, BGB § 119

Teilweise Aufhebung einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

Entsprechend dem zu § 1 Abs. 2a GrEStG ergangenen , BFH/NV 2012, 1390) kann die teilweise Aufhebung eines die Übertragung von GmbH-Anteilen beinhaltenden und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllenden Vertrages als Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG angesehen werden, wenn durch die Rückübertragung der Geschäftsanteile die 95 % Beteiligungsschwelle nicht mehr erreicht wird. Nicht erforderlich ist, dass das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile begründet hat, in vollem Umfang rückgängig gemacht wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-30403

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