Kindergeld, ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
Leitsatz
1. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch eine Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden
durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene
Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein.
2. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen
Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich,
wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAE-30398
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