Finanzgerichtsverfahren für Steuerberater und Rechtsanwälte
1. Aufl. 2013
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3. Teil: PKH
A. Überblick und Voraussetzungen
I. Grundsatz
1140Das PKH-Verfahren bestimmt sich gem. § 142 FGO nach den Vorschriften der ZPO (§§ 114 ff. ZPO). PKH kann sowohl für Klagen als auch für Anträge auf AdV oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden.
Der Vorteil der PKH liegt nicht nur in dem Wegfall des Kostenrisikos, falls der Antrag Erfolg hat, sondern auch in einer zeitlich vorgezogenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache.
PKH kann auch für Verfahren vor dem BFH beantragt werden. Ein PKH-Antrag vor dem BFH unterliegt nach § 62 Abs. 4 FGO nicht dem Vertretungszwang.
II. Voraussetzungen
1141Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist zum einen die Bedürftigkeit des Antragstellers und eine hinreichende Aussicht der Klage oder des Eilantrags auf Erfolg. Zudem darf die Klage bzw. der Eilantrag nicht mutwillig sein:
Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach § 115 ZPO. Maßgeblich sind Einkommen und Vermögen. Vom Einkommen werden die in § 115 Abs. 1 ZPO genannten Beträge abgezogen, insbesondere Steuern, Versicherungen, ein Teil des Regelsatzes nach SGB XII, Unterkunftskosten sowie besondere Belastungen (z. B. Kreditverpflichtungen).
Beantragt eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft PKH, kommt es nicht nu...