Gesetze:
ZK Art. 35
ZK Art. 220 Abs.
1
VO
(EWG) Nr. 2777/75 Art. 5
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 2 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 4
Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art.
5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 - Maßgeblichkeit
des cif-Einfuhrpreises
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des Zusatzzolls
gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75
ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95,
Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95,
mit dem die Ware in die Union gelangt, und zwar in der Höhe,
den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer
zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten
Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der
Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren
Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis,
der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware
in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland
- unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden
Preis abzustellen, können Preise, die für ein
Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine
Berücksichtigung finden.
2. Ist der cif-Einfuhrpreis nicht bekannt,
kann das Hauptzollamt bei der Bemessung des Zusatzzolls den im Zolltarif
festgelegten repräsentativen Preis zu Grunde legen.
3. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises
darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs
nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-29664
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.