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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 459/07 EFG 2013 S. 37 Nr. 1

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 1b, EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34

Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer steuerbegünstigten Entschädigung oder eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns

Leitsatz

  1. Die von einem Rechtsanwalt an eine Rechtsanwalts- und Notarsozietät zu zahlenden Vertragsstrafe, für die Nichtteilnahme an der vereinbarten Bürogemeinschaft, ist bei der Sozietät steuerlich als laufende Betriebseinnahme aus selbständiger Tätigkeit und nicht als steuerbegünstigte Entschädigung zu erfassen.

  2. Die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung, die zu einer vorzeitigen Beendigung bzw. zum Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung geführt hat, liegt bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten noch im Bereich des Üblichen.

  3. Als Ersatzleistung für ein außerordentliches Schadensereignis und damit als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG wäre sie nur dann zu qualifizieren, wenn sie den über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadensersatzansprüchen zuzuordnen wäre und wenn dem Steuerpflichtigen durch das Schadensereignis die wesentlichen Ertragsgrundlagen entzogen worden wären

  4. Eine Entschädigung im Sinne des§ 24 Nr. 1b EStG liegt nicht schon dann vor, wenn sie kausal mit Nichtausübung einer Leistung verknüpft ist; vielmehr muss sie im Sinne einer finalen Verknüpfung die Gegenleistung für den Verzicht des Empfängers auf eine in der Zukunft liegende Einkunftserzielung darstellen.

  5. Für eine Tarifvergünstigung nach §§16, 18 Abs. 3, 34 EStG hätte es der Aufgabe eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils durch die Sozietät bedurft.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 14
DStRE 2013 S. 651 Nr. 11
EFG 2013 S. 37 Nr. 1
Ubg 2013 S. 393 Nr. 6
QAAAE-29641

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