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StuB Nr. 4 vom Seite 134

Zur Angabe der Vorstandsbezüge des Alleinvorstands einer börsennotierten AG

Anmerkungen zum Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 31. 5. 2012

Prof. Dr. Henning Zülch und Dr. Sebastian Hoffmann

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt/M. sind die Gesamtbezüge des Vorstands einer börsennotierten AG unbedingt offenzulegen, auch wenn es sich um einen Alleinvorstand handelt und ein befreiender diesbezüglicher Beschluss der Hauptversammlung vorliegt. Zudem führt das Gericht aus, wie ein Delisting während des Enforcement-Verfahrens zu würdigen ist.

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - WpÜG 2/12, WpÜG 3/12 NWB UAAAE-27301

Kernfragen
  • Was bedeutet der Beschluss des OLG Frankfurt/M. im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Vorstandsbezügen?

  • Inwieweit beeinflusst der Beschluss den Ablauf von Enforcement-Verfahren?

  • Was bestimmt der Beschluss hinsichtlich der Rolle des Abschlussprüfers?

I. Sachverhalt

[i]Zülch/Hoffmann, Gestaltungsgrenzen der Fehlerveröffentlichung im Rahmen des Enforcement-Verfahrens, StuB 2011 S. 210 NWB PAAAD-75752 Zülch/Hoffmann, Fehlen eines Prognoseberichts als wesentlicher Fehler der Rechnungslegung, StuB 2010 S. 83 NWB YAAAD-37147 Zülch/Hoffmann, Voraussetzungen der Fehlerfeststellung und Fehlerveröffentlichung im Enforcement-Verfahren, StuB 2009 S. 209 NWB DAAAD-15637 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 4. Aufl., Herne 2013 NWB FAAAE-25135Dem Beschluss des OLG Frankfurt/M. liegt eine ursprünglich im geregelten Markt börsennotierte AG zugrunde, welche durch einen Alleinvorstand geleitet wird. Die Gesellschaft verzichtete in ihrem Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 auf Angaben zur Vorstandsvergütung und begründete dies wie folgt:

„Durch die Beschlussfassun...