FG München Urteil v. - 9 K 1741/10 EFG 2013 S. 446 Nr. 6
Gesetze:
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 2
Statuten der Beamten des Europäischen Patentamts Art. 62a
Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 8
Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 164 Abs. 1
Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 33 Abs. 2 Buchst. b
Steuerpflicht einer Invaliditätszulage des Europäischen Patentamts
Leitsatz
1. Bei der zum eingeführten Invaliditätszulage des Europäischen Patentamts (EPA) handelt es sich nicht um steuerfreie
Bezüge, sondern um steuerpflichtige Versorgungsleistungen (Progressionsvorbehalt) i. S. v. Art. 16 Abs. 2 des Protokolls über
die Vorrechte und Immunitäten der Eurpäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll).
2. Das Immunitätenprotokoll ist ebenso wie das Statut der Beamten des EPA einer eigenständigen Interpretation zugänglich.
3. Über die steuerliche Behandlung von Zahlungen durch die Mitgliedsstaaten der Organisation kann der Verwaltungsrat der EPO
mangels Zuständigkeit und Regelungskompetenz nicht beschließen. Deswegen verletzt auch eine eventuelle, durch die Besteuerung
in den Mitgliedsstaaten entstehende Ausgleichspflicht der EPO gegenüber den Beziehern der Invaliditätszulage die EPO nicht
in ihrer Organisations- und Hoheitsgewalt, weil die Mitgliedsstaaten insoweit in Ausübung ihrer eigenen Hoheitsrechte handeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 33 DStRE 2013 S. 1168 Nr. 19 EFG 2013 S. 446 Nr. 6 SAAAE-29127
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