Kein Gestaltungsmissbrauch zur Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei der Zurückbehaltung eines
Gesellschaftsanteils von 5,6 %
Leitsatz
1. Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, wenn zur Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a
GrEStG bei einer Personengesellschaft, die Eigentümerin inländischer Grundstücke ist, sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand
nur dergestalt ändert, dass lediglich 94,4 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
2. Behalten Altgesellschafter einer Personengesellschaft mehr als 5 % der Anteile an dem Gesellschaftsvermögen zurück, enfernt
sich die Rechtsgestaltung von der Konstellation, in der die vollständige und wesentliche gesellschaftsrechtliche Verfügung
über Gesellschaftsanteile einer sachenrechtlich vollzogenen Grundstücksübertragung gleichzustellen ist.
3. Die Beteiligung eines „Altgesellschafters” als Kommanditist mit einer Beteiligung von 5,6 % reicht aus, um eine Besteuerung
nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu vermeiden, da dieser nach § 164 S. 1 HGB einer Veräußerung der Grundstücke durch den Komplementär
widersprechen kann.
4. Der Erwerb einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft begründet keinen Anspruch des Erwerbers auf
Übereignung von Gesellschaftsgrundstücken und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1249 Nr. 21 DStR 2013 S. 10 Nr. 27 DStRE 2013 S. 943 Nr. 15 EFG 2013 S. 395 Nr. 5 KÖSDI 2013 S. 18355 Nr. 5 Ubg 2013 S. 542 Nr. 8 VAAAE-28783
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