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FG München Beschluss v. - 14 V 901/12

Gesetze: AO § 284 Abs. 6 S. 2

Rechtsschutz gegen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

1. Gem. § 284 Abs. 6 S. 2 AO ist ein Vollstreckungsschuldner, der gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlegt und diesen begründet, erst nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

2. Unter den genannten Voraussetzungen hat die Einlegung eines Einspruchs aufschiebende Wirkung. Insoweit fehlt es einem dennoch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAE-27328

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