NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 266 Untreue
Literatur
Dierlamm, in Münchkomm- StGB, Band 4, 2006; Fischer, in Strafgesetzbuch, 58. Aufl. 2011; Kindhäuser, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2010; Lackner/Kühl, in Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2011; Perron, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2010; Saliger, in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB-Kommentar, 2009; Schünemann, in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 2006; Seier, in Aschenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2008; Waßmer, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht Besonderer Teil 2, 33. Aufl. 2010.
I. Schutzgut und Deliktscharakter
1Untreue ist die Schädigung fremden Vermögens durch vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Geschütztes Rechtsgut ist allein das Vermögen. Der Versuch ist nicht strafbar.
H. M. und Rechtsprechung halten den Tatbestand für ausreichend bestimmt und damit verfassungsgemäß. Das BVerfG hat dies in einer Grundsatzentscheidung – gegen zahlreiche Stimmen in der Literatur – jüngst noch einmal bestätigt.
2 ist neben