NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
I. Grundsätze des § 18 InsVV
1Als Ergänzung zu § 17 InsVV regelt § 18 InsVV den Anspruch der Mitglieder eines Gläubigerausschusses auf Ersatz ihrer Auslagen gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie der von ihnen abzuführenden Umsatzsteuer entsprechend § 7 InsVV.
II. Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses, § 18 Abs. 1 InsVV
2Evtl. Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder sind gem. § 18 Abs. 1 InsVV einzeln anzuführen und zu belegen. Eine Berechnung als Auslagenpauschale analog § 8 Abs. 3 InsVV ist nicht zulässig.
3Als Auslagen können analog § 4 Abs. 2 InsVV alle Kosten angesehen werden, die anlässlich der Tätigkeit im Gläubigerausschuss entstehen. Hierbei ist insbesondere zwischen den Kosten der Mitglieder des Gläubigerausschusses und denen des Insolvenzverwalters selbst zu unterscheiden. Nur die Kosten, welche tatsächlich zu einer Belastung der Gläubigerausschussmitglieder geführt haben, können als Auslagen geltend gemacht werden.
4Hierzu sind Fahrtkosten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen, Telefon- und Telekommunikationskosten, Schreibmaterial, Papier, Kosten für Kopien als auch Prämien für eine Haftpflichtversicherung zu rechnen. Auch Kosten einer Recherche, durch Einholung von Auskünften und evtl. die Beauftragung eines für besondere Prüfungsaufgaben herangezogenen Sa...