NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 13 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
I. Grundsätze des § 13 InsVV
1Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach §§ 311 ff. InsO gelten die allgemeinen Regeln der §§ 1 bis 9 InsVV nur mit den Änderungen durch § 13 InsVV, welche insbesondere eine Anwendung der §§ 2 und 3 InsVV ausschließen. Auch der Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens hat am Ende eine Schlussrechnung zu legen, aus der sich die Insolvenzmasse entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV ergibt, welche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV Berechnungsgrundlage seiner Vergütung ist.
II. Berechnungsgrundlage der Vergütung eines Treuhänders eines vereinfachten Insolvenzverfahrens
2Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des Treuhänders des vereinfachten Insolvenzverfahrens gilt § 1 InsVV entsprechend. Führt ein Treuhänder bspw. ein Unternehmen des Schuldners fort, was zwar nach dem System der InsO nicht der Fall sein sollte, faktisch jedoch möglich und zulässig ist, sind auch beim Treuhänder die um die Ausgaben gekürzten Einnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV zu berücksichtigen.
III. Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV
3Ein grundlegender Unterschied in der Vergütungsbemessung des Treuhänders des vereinfachten Insolvenzverfahrens gegenüber einem Insolvenzverwalter besteht insbesondere darin, da...