NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 12 Vergütung des Sachwalters
I. Grundsätze des § 12 InsVV
1In Fällen der Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO hat das Insolvenzgericht an Stelle eines Insolvenzverwalters einen Sachwalter gem. § 270 Abs. 3 Satz 1 InsO zu bestellen. Die gegenüber einem Insolvenzverwalter verringerten Aufgaben eines Sachwalters werden nach § 12 Abs. 1 InsVV dadurch berücksichtigt, dass die Vergütung des Sachwalters generell nur 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters beträgt.
II. Regelvergütung des Sachwalters, § 12 Abs. 1 InsVV
2Die Berechnung der Regelvergütung eines Sachwalters erfolgt grundsätzlich nach den Regeln der §§ 1 bis 9 InsVV wie bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters jedoch mit dem Unterschied, dass gem. § 12 Abs. 1 InsVV der Vergütungsbetrag eines Insolvenzverwalters für einen Sachwalter automatisch auf einen Bruchteil von 60 % zu verringern ist. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Sachwalters ist jedoch zu berücksichtigen, dass die mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV stets außer Betracht zu bleiben haben, weil für eine Verwertung dieser Gegenstände gem. § 282 InsO ausschließlich der Insolvenzschuldner und nicht der Sachwalter zuständig ist. Da § 12 Abs. 1 InsVV für den Sachwalter anders als § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter keine Begre...