NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
I. Grundsätze des § 11 InsVV
1Die Tätigkeiten und Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters stimmen zum Teil mit denen eines Insolvenzverwalters eines eröffneten Insolvenzverfahrens überein, zu einem großen Teil bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Daher kann das für den Insolvenzverwalter entwickelte Vergütungssystem der §§ 1 bis 9 InsVV nicht ohne erhebliche Abänderungen auf die Situation eines vorläufigen Insolvenzverwalters übertragen werden. Während § 10 InsVV allgemein die Regelungen der §§ 1 bis 9 InsVV als Grundlage für die Vergütungsbemessungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren heranzieht, regelt § 11 InsVV die Besonderheiten und Abweichungen bei der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Insoweit § 11 InsVV keine Sonderregelungen vorsieht, gelten die §§ 1 bis 9 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Unterschiede hinsichtlich der Rechte und Pflichten eines vorläufigen Insolvenzverwalters, je nachdem, ob ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO oder welche Einzelermächtigungen der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 2 InsO durch das Insolvenzgericht erhalten h...