NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 6 Nachtragsverteilung. Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
I. Grundsätze des § 6 InsVV
1Auch nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens kann eine Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO notwendig werden. Gem. § 6 Abs. 1 InsVV steht dem Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit in der Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung zu, welche nicht auf die Vergütung im eröffneten Insolvenzverfahren anzurechnen ist sondern zusätzlich gewährt wird. § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV sieht für die Fälle einer absehbaren Nachtragverteilung die Möglichkeit vor, die gesonderte Vergütung nach § 6 Abs. 1 InsVV für eine Nachtragsverteilung bereits mit der Vergütung für das eröffnete Verfahren festzusetzen, um so Verzögerungen im Nachtragsverteilungsverfahren zu vermeiden.
2Neben der Besonderheit einer Nachtragsverteilung in § 6 Abs. 1 InsVV behandelt § 6 Abs. 2 InsVV den besonderen Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters, dem gem. §§ 260, 261 Abs. 1 Satz 1 InsO die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach den §§ 260 bis 269 InsO übertragen wurde. Über § 6 Abs. 2 InsVV wird deutlich gemacht, dass die Überwachungstätigkeit nicht Bestandteil der normalen, evtl. nach § 3 Abs. 1 InsVV erhöhten Verwaltervergütung ist, sondern gesondert abzurechnen und zu vergüten ist.
II. Sondervergütung für Nachtragsverteilungen, § 6 Abs. 1 InsVV
3Voraussetzung für eine Sondervergütung nach § 6 Abs. 1 InsVV für ein...