NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung
I. Grundsätze des § 4 InsVV
1In § 4 InsVV wird das Verhältnis zwischen der Vergütung des Insolvenzverwalters, seinen allgemeinen Geschäftskosten, den besonderen Kosten des Verwalters anlässlich eines bestimmten Verfahrens sowie den nicht beim Insolvenzverwalter jedoch gem. § 55 InsO zu Lasten der Insolvenzmasse entstehenden weiteren Kosten geregelt. Nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV sind die allgemeinen Geschäftskosten eines Insolvenzverwalters bereits von der Vergütung nach der InsVV abgedeckt. Diese Kosten kann ein Insolvenzverwalter daher nicht gesondert neben seiner nach §§ 1, 2 und 3 InsVV zu berechnenden Vergütung ersetzt erhalten.
2Von den in § 4 Abs. 1 Satz 2 InsVV beispielshaft beschriebenen allgemeinen Geschäftskosten sind entsprechend § 4 Abs. 2 InsVV sog. besondere Geschäftskosten zu unterscheiden, welche dem Insolvenzverwalter als Auslagen entsprechend § 8 Abs. 1 und 3 InsVV zu ersetzen sind.
3Nicht zu den Kosten oder Auslagen des Insolvenzverwalters zu rechnen sind entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV die Verbindlichkeiten aus einem Insolvenzverfahren, die durch die Vergabe von Dienst- oder Werkverträge durch den Insolvenzverwalter auf Kosten der Insolvenzmasse entstehen. Solche Verpflichtungen verursachen sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 InsO, welche nicht aus de...