NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 351 Dingliche Rechte
Literatur
Bismarck/Schünemann-Kleber, Insolvenz eines ausländischen Sicherungsgebers – Anwendung deutscher Vorschriften auf die Verwertung in Deutschland belegener Kreditsicherheiten, NZI 2005 S. 147 – 152; Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Hess, in InsO, Band II, 2007; Kindler, in MünchKomm-BGB, Band 11, 5. Aufl. 2010; Liersch, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Liersch, Deutsches Internationales Insolvenzrecht, NZI 2003 S. 302 – 311; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 351 InsO schränkt die Geltung der lex fori concursus ein. Die nach deutschem Recht bestehenden Aus- und Absonderungsrechte an im Inland belegenen Gegenständen werden auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland geschützt (§ 351 Abs. 1 InsO). Durch die Vorschrift soll das Vertrauen des inländischen Wirtschaftsverkehrs geschützt werden, indem verhindert wird, dass Sicherungsrechte gerade dann, wenn sie benötigt werden – in der Insolvenz des Schuldners –, versagen. Die Norm wird kritisiert, weil sie die gemeinsame Verwertung zusammengehöriger Sachgesamtheiten verhindert und die ...