NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 348 Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Vallender, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – Änderungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, MDR 2012 S. 61 – 65.
I. Normzweck
1Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für Anträge des ausländischen Insolvenzverwalters nach den §§ 344–346 InsO.
2§ 348 Abs. 2 InsO bestimmt, dass das inländische Insolvenzgericht befugt ist, zur Zusammenarbeit mit dem ausländischen Insolvenzgericht Informationen an dieses weiterzugeben.
3§ 348 Abs. 3 und 4 InsO ermöglicht es den Ländern, die Verfahren über Anträge nach den §§ 344–346 InsO bei wenigen Insolvenzgerichten – auch länderübergreifend – zu konzentrieren.
4§ 348 Abs. 4 Satz 2 InsO statuiert die Pflicht eines unzuständigen Gerichts, den bei ihm eingegangenen Antrag unverzüglich an das zuständige Insolvenzgericht weiterzuleiten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Feststellung des zuständigen Insolvenzgerichts gerade für einen ausländischen Insolvenzverwalter oftmals mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.