NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
Literatur
Albrecht/Kaharan, in Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsenzKommentar InsO, Stand: ; Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Hess, in InsO, Band II, 2007; Kindler, in MünchKomm-BGB, Band 11, 5. Aufl. 2010; Liersch/Tashiro, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 342 InsO dient der Durchsetzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung in internationalen Insolvenzverfahren.
2§ 342 Abs. 1 InsO soll verhindern, dass sich einige Gläubiger zulasten der Insolvenzmasse bereichern, indem es ihnen gelingt, außerhalb des Eröffnungsstaats – unter Umgehung der Schutzvorschriften des Insolvenzverfahrens – Befriedigung zu erlangen. Da die Beteiligung an ausländischen Sekundärverfahren gesetzlich vorgesehen ist, gewährt § 342 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Befriedigung, die im Rahmen eines Sekundärverfahrens erlangt wurde, keine Pflicht zur Herausgabe, sondern lediglich die Anweisung zur Anrechnung im Rahmen der Verteilung. § 342 Abs. 3 InsO gewährt schließlich einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den je...