NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 341 Ausübung von Gläubigerrechten
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Hess, in InsO, Band II, 2007; Liersch/Tashiro, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kebekus/Sabel/Schlegel, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Undritz, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 341 InsO regelt neben dem Recht zur Beteiligung der Gläubiger an grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren auch die Rechte des Insolvenzverwalters in ausländischen Parallelverfahren.
2Mangels weitergehender Gesetzgebungskompetenz des deutschen Gesetzgebers kann § 341 Abs. 1 InsO nur für inländische Verfahren und § 341 Abs. 2 und 3 InsO nur für inländische Insolvenzverwalter Geltung beanspruchen.
3Art. 32 EuInsVO enthält eine Regelung, die § 341 Abs. 1 und 2 InsO entspricht. Da das europäische Recht keine dem § 341 Abs. 3 InsO entsprechende Vorschrift kennt, ist diese Regelung auch im Geltungsbereich der EuInsVO anwendbar.
II. Anmelderecht der Gläubiger (§ 341 Abs. 1 InsO)
4Gem. § 341 Abs. 1 InsO haben die Gläubiger das Recht, ihre Forderung sowohl im Hauptinsolvenzverfahren als auch in sämtlichen eröffneten Partikular...