NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 332 Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt Besonderheiten des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB).
II. Praktische Auswirkungen
2Eine Gütergemeinschaft kann – eine entsprechende ehevertragliche Vereinbarung vorausgesetzt (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB) – nach dem Ableben des einen Ehegatten vom lebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden (§§ 1483 ff. BGB). Der überlebende Ehegatte haftet nach § 1489 Abs. 1 BGB für die Gesamtgutsverbindlichkeiten persönlich. Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, kann der überlebende Ehegatte seine Haftung wie im Nachlassinsolvenzverfahren beschränken (§§ 1489 Abs. 2, 1975).
3Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ist das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinsc...