NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 329 Nacherbfolge
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt Rechtsfolgen des Eintritts des Nacherbfalls im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.).
II. Praktische Auswirkungen
2Mit dem Nacherbfall fällt die Erbschaft beim Nacherben an und der Vorerbe verliert seine Erbenstellung (§ 2139 BGB). Das soll den Vorerben im Nachlassinsolvenzverfahren aber weder besserstellen (§ 323) noch daran hindern, seine Rechte als (ehemaliger) Erbe aus § 324 Abs. 1 Nr. 1, § 326 Abs. 2 und 3 durchzusetzen. Das gilt auch für den Fall, dass das Nachlassinsolvenzverfahren erst nach dem Nacherbfall eröffnet wird. Tritt der Nacherbfall während des laufenden Verfahrens ein, kommt es zum Schuldnerwechsel vom Vorerben auf den Nacherben.
III. Wesentliche Problemfelder
3Der Vorerbe kann sich gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter wegen seiner Aufwendungen nach §§ 1978, 1979 nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (§ 323), aber Ersat...