NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 328 Zurückgewährte Gegenstände
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt in Ergänzung des § 327 die Befriedigung nachrangiger Verbindlichkeiten im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.).
II. Praktische Auswirkungen
2Gläubiger i. S. des § 327 Abs. 1 (Pflichtteils-, Vermächtnis- und Auflagenberechtigte) sollen von der Durchsetzung bestimmter Insolvenzanfechtungsansprüche im Nachlassinsolvenzverfahren nicht profitieren (Abs. 1). Ausgeschlossenen und diesen gleichgestellten Gläubigern (§ 327 Abs. 3) sollen Haftungsansprüche gegen den Erben (§§ 1978 bis 1980 BGB) nur zu Gute kommen, soweit der Erbe noch bereichert bzw. nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ersatzpflichtig ist (Abs. 2).
III. Wesentliche Problemfelder
1. Verteilung der Erlöse aus Anfechtung (Abs. 1)
3Abs. 1 betrifft nur die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.) von eigenen Rechtshandlungen des Erblassers oder ihm gegenüber vorgenommenen. Andere Anfechtung...