NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 325 Nachlassverbindlichkeiten
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Küpper, in MünchKomm-BGB, Band 9, 2. Aufl. 2008; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift beschränkt die Möglichkeit der Geltendmachung von Forderungen im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) in sachlicher Hinsicht.
II. Praktische Auswirkungen
2Im Nachlassinsolvenzverfahren können ausschließlich Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB) geltend gemacht werden (Rn. 3 und 4). Eigenverbindlichkeiten des Erben (Rn. 5) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zugleich Nachlassverbindlichkeiten, d. h. sog. Nachlasserbenschulden, sind (Rn. 6).
III. Wesentliche Problemfelder
1. Verbindlichkeiten im Nachlassinsolvenzverfahren
a) Nachlassverbindlichkeiten
3Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten der InsO ist aus dem Erbrecht abzuleiten (§§ 1967 – 1967 BGB). § 1967 Abs. 2 BGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung. Danach sind Nachlassverbindlichkeiten zunächst „vom Erblasser herrührende Schulden, die den Erben als solchen treffen„ (§ 1967 Abs. 2 erster Halbsatz), sog. Erblasserschulden. Das sind alle vererbbaren privatrechtlichen und öffentlich-rechtli...