NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 323 Aufwendungen des Erben
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift schränkt Zurückbehaltungsrechte einzelner Massegläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) ein.
II. Praktische Auswirkungen
2Der Erbe ist im Nachlassinsolvenzverfahren mit Aufwendungsersatzansprüchen gem. §§ 1978, 1979 BGB Massegläubiger (§ 324 Abs. 1 Nr. 1), sofern er nicht unbeschränkt haftet (§ 2013 BGB). Er könnte daher gegen Ansprüche des Nachlassinsolvenzverwalters ggf. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. § 324 schließt das aus.
3Die Regelung dient nicht nur der Beschleunigung der Verwertung des Nachlassvermögens, sondern auch der Gleichbehandlung der Massegläubiger im Rahmen der insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln (§ 209). Eine teleologische Reduktion der Vorschrift für den Fall der Masseunzulänglichkeit ist nicht begründbar.
III. Wesentliche Problemfelder
1. Aufwendungen aus §§ 1978, 1979 BGB
4Die Vorschrift betrifft Aufwendungsersatzansprüche des Erben, die er nach § 1978 Abs. 3 wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag ...