NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 314 Vereinfachte Verteilung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1In Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen verwertungsfähige Masse nicht in nennenswertem Umfang vorhanden ist, soll durch die Regelung in § 314 der Verfahrensaufwand auf ein Minimum reduziert werden. Steht der Aufwand, der vom Treuhänder betrieben werden muss, um die Masse zu realisieren im krassen Verhältnis zu dem durch die Verwertung erzielenden Massezufluss, kann der Treuhänder beantragen, dass von einer Verwertung abgesehen wird, wenn der Schuldner in der Lage ist, einen Betrag an den Treuhänder zu bezahlen, der dem Wert der zu verwertenden Masse entspricht und keine Nachteile dadurch für die Gläubiger ersichtlich sind.
II. Praktische Auswirkung
1. Antrag und Anordnung durch das Gericht
2Auf Antrag des Treuhänders ordnet das Gericht an, dass von einer Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Antragsberechtigt ist nur der Treuhänder. Ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers auf Anordnung der vereinfachten Verteilung kann vom Gericht nur als Anregung aufgenommen werden.
3Erfahrungsgemäß stellt der Treuhänder einen Antrag nach § 314 Abs. 1 nicht um den Aufwand zu vermeiden, den die ...