NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 309 Ersetzung der Zustimmung
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Regelung in § 309, dass das Gericht die Ablehnung einzelner Gläubiger durch eine Zustimmung ersetzen kann, nachdem die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat, unterstützt das Ziel, die Gericht vor einer Flut von eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren zu schützen.
2Gleichzeitig werden die Gläubiger dadurch gezwungen, eine Ablehnung eines wirtschaftlich sinnvollen Plans gut zu überdenken und ihre oftmals eher persönlichen Ablehnungsgründe hinter das Wohl der Gläubigergemeinschaft anzustellen. Damit soll das in § 1 nominierte Ziel der gleichbleibenden Befriedigung der Gläubiger gewährleistet werden.
3Hat dem Schuldenbereinigungsplan nach Kopf- und Summenzahl mehr als die Hälfte der im Plan benannten Gläubiger zugestimmt, kann das Gericht die Ablehnung der weiteren Gläubiger durch eine Zustimmung ersetzen, wenn die widersprechenden Gläubiger durch den Inhalt des Plans zu den anderen Gläubigern angemessen beteiligt sind oder nicht schlechter gestellt sind, als wenn der Schuldner ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiungsphase durchlaufen würde.
4Durch das InsOÄG 2001 wur...