NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Durch Beschluss hat das Gericht das Zustandekommen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans – sollten Gläubiger gegen den ihnen zugestellten Plan keine Einwendungen erhoben haben oder die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger nach § 309 ersetzt worden sein – festzustellen. Der Beschluss ist den im Plan benannten Gläubigern als auch dem Schuldner zuzustellen.
2Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3Die mit InsOÄG 2001 erfolgte Ergänzung des § 307 a. F. um Satz 1 in Abs. 1 zog zwangsweise die Ergänzung des § 308 a. F. um Satz 2 in Abs. 3 nach sich.
II. Praktische Auswirkung
1. Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (Abs. 1)
4Der gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gilt dann als angenommen, wenn entweder kein Gläubiger Einwendungen gegen den ihm zugestellten Plan erhoben hat oder das Gericht nach § 309 Abs. 1 Satz 1 die Einwendungen der ablehnenden Gläubiger durch Zustimmung ersetzten konnte.
5Das Gericht hat die Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans durch Beschluss festzustellen. Mit Beschlussfassung wird der zweite Verfahrensabschnitt formal abg...