NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 307 Zustellung an die Gläubiger
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Hat der Schuldner die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beantragt, so soll durch die Regelungen in § 307 eine schnelle, kostengünstige und effiziente Abwicklung dieses Verfahrensabschnitts gewährleistet werden.
2Die Gläubiger haben innerhalb eines Monats nach Zustellung des Plans und der Vermögensübersicht sich zu der Richtigkeit der Verzeichnisse, insbesondere des Forderungsverzeichnisses, zu erklären als auch eine Stellungnahme bezüglich der Annahme oder der Ablehnung des Plans abzugeben. Eine schnelle Abwicklung dieses Verfahrensabschnitts wird dadurch garantiert, dass eine fehlende Reaktion des Gläubigers auf den ihm zugestellten Plan als Zustimmung gewertet wird.
3Eine Kostenersparnis ist seit Inkrafttreten der InsOÄG 2001 und der damit einhergehenden Änderung des Abs. 1 erfolgt. Vor Änderung des Abs. 1 wurde mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sämtliche in § 305 Abs. 1 Nr. 3 a. F. aufgeführten Verzeichnisse an die Gläubiger übersandt. In den ab durchzuführenden Schuldenbereinigungsplanverfahren wird den Gläubigern mit dem Plan nur noch die Vermögensübersicht übersandt...